ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des Lahrer Zaun-Zentrums,  Stand 31.08.2021


1) GELTUNGSBEREICH
Für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Montagen an Verbraucher gelten nachstehende Bedingungen.

Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2) VERTRAGSABSCHLUSS
Der Kunde kann per Telefon/Handy, E-Mail, Brief, Ebay Kleinanzeigen oder der Webseite
eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eins unverbindlichen Angebots an den Anbieter richten.
Der Anbieter lässt dem Kunden auf dessen Anfrage hin ein Angebot zur Erbringung
der vom Kunden ausgewählten Dienstleistung zukommen.
Die Gültigkeit des Angebotes beläuft sich auf 30 Tage.
Bei der schriftlichen Zusage des Kunden erhält dieser eine schriftliche Auftragserteilung.
Bei Aufträgen, welche nicht vorrätig auf Lager sind, fordern wir eine Abschlagsforderung in Höhe von
30 % des vereinbarten Kaufpreises. Der offene Restbetrag wird nach Fertigstellung der Montage fällig. Die
Auftragsbestätigung, sowie die Rechnung ist vom Auftragnehmer unverzüglich auf Ihre inhaltliche Richtigkeit

zu überprüfen. Der Rechnungsbetrag ist in beiden Fällen sofort zu überweisen.


* W I D E R R U F S B E L E H R U N G:
Bei angenommenen Aufträgen mit bereits geleisteten Abschlagszahlungen für bestellte Ware, können von uns als Grund
zur Entschädigung einbehalten werden. Es besteht keine Rückzahlungsforderung des Kunden bzw. Auftragsnehmers.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Lahrer ZaunZentrum) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per
Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Bitte geben Sie dabei unbedingt
Ihren Namen und die Auftragsbestätigungsnummer an, damit wir Ihren Widerruf eindeutig zuordnen können.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf
der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen absenden.


3) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / ZAHLUNGS- ANNAHMEVERZUG / MAHNSPESEN
Nach Auftragszusage wird eine Abschlagsrechnung in Höhe von 30% des Rechnungsbetrags fällig.
Erst nach Eingang der Zahlung wird das benötigte Material bestellt. Bei Selbstabholungen oder Lieferungen der Ware
wird der Forderungsbetrag per Vorauskasse oder Bar vor Ort fällig.
Die Schlussrechnung ist sofort und ohne Abzüge fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4% bei Verbrauchern, sowie 8% bei Händlern über den
Basiszinssatz der EZB gefordert. Weiter verpflichtet sich der Kunde, anfallende Mahnspesen in Höhe von € 5.– pro

Mahnschreiben bzw. die notwendigen Inkassogebühren einer anwaltlichen Vertretung entsprechend zu tragen.
Sämtliche Rabatte bzw. Nachlässe gelten nur bei fristgerechter Bezahlung.


4) EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und montiert. Das Eigentumsrecht bleibt bestehen, bis alle
Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis bezahlt sind. Von uns montierte Zaunanlagen und/oder Torsysteme etc.
werden nur als Bauzaun erstellt. Bei Nichtzahlung der Rechnung kann die Demontage vom AG verlangt oder uns nach
schriftlicher Ankündigung auf Kosten des AN vorgenommen werden.


5) LIEFERBEDINGUNGEN / VERSANDKOSTEN
Vom Lieferanten organisierte Anlieferungen wie auch Abholungen sind nach Erhalt und Prüfung des Wareneingang mit
einer genauen Zeitangabe zu avisieren, sind jedoch stets unter Vorbehalt zu beachten. Lieferungen erfolgen spätestens
nach 6 Wochen, sofern keine abweichenden Veränderungen getroffen wurden. Teillieferungen sind möglich. Bei
Lieferverzug ist vom Auftraggeber eine angemessene Frist, nicht unter 4 Wochen zu setzen.
Hinsichtlich der Lieferverbindlichkeiten des Verkäufers wird von diesem keine Haftung übernommen, so Dritte, vom AG
verschiedenen Produzenten, zumal von diesen Vorleistungen von einem ungehinderten Produktionsgang ausgegangen wurde.
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht mit Erhalt der Ware auf den Kunden über.


6) GEWÄHRLEISTUNG
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Erhalt der Ware. In einem Zeitraum von 6 Monaten ab Erhalt
der Ware wird angenommen, dass der Mangel bereits im Kaufzeitpunkt vorlag, außer der Verkäufer kann das Gegenteil
beweisen. Für die Zeit nach diesen ersten 6 Monaten hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel bereits im
Kaufzeitpunkt vorgelegen ist.
Der Kunde hat den Verkäufer nach Erkennen des Mangels unverzüglich mittels schriftlicher Beschreibung des Mangels
und unter Angabe von Namen/Telefonnummer/Auftragsnummer per E-Mail an info@lahrer-zaunzentrum.de oder
postalisch an Lahrer ZaunZentrum, Weingartenstraße 92, 77933 Lahr, zu informieren. Der Verkäufer wird sich nach
Erhalt der Reklamation umgehend beim Kunden melden, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Begehrt der Kunde Wandlung oder angemessene Preisminderung, so kann sich der Verkäufer von seiner Leistungspflicht
durch Austausch der mangelhaften Sache innerhalb angemessener Frist befreien. Begehrt der Kunde Preisminderung, so
hat der Verkäufer die Möglichkeit, sich nach seiner Wahl durch Nachtragen des Fehlenden oder durch Verbesserung von
seiner Leistungspflicht zu befreien. Wandlung ist nur dann möglich, wenn eine Verbesserung oder ein Austausch
unmöglich oder unzumutbar sind.
Zugesicherte Eigenschaften sind als derartige Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen/vereinbaren, widrigenfalls
durch den Verkäufer keinerlei Haftung für derartige Eigenschaften übernommen wird. Bei Lieferung oder
Selbstabholung, ist der Kunde verpflichtet vor Ort zu überprüfen, ob das/die von ihm gewünschte Produkt/e seinem
Auftrag entsprechend gefertigt ist/sind. Die Nichtbeanstandung der übernommenen Ware bestätigt der Kunde mit
seiner Unterschrift.
Hinsichtlich Pulverbeschichtung auf feuerverzinkten Teilen wird darauf hingewiesen und vereinbart, dass nicht immer
eine optisch völlig einwandfreie Oberfläche zu erzielen ist (Qualitätsmerkmale DSM, Pfosten und Zubehör) (vereinzelte
Poren-, Blasenbildung), zumal es zu Bleiansammlungen der Zinkschicht kommen kann, die bei Erhitzung (ca. 280° C bei

Beschichtung) ausdampfen können. Hinsichtlich verzinkter Teile (Drähten) ist vereinbart, dass ebenfalls nicht immer eine
optisch völlig einwandfreie Oberfläche zu erzielen ist, wie etwa das Auftreten von dunklen- bzw. hellgrauen Bereichen,
sowie Weißrost mit weißlichen oder dunklen Korrosionsprodukten – überwiegend bestehend aus Zinkoxid – der durch
Lagerung unter feuchten Bedingungen entstehen kann. Derartig beschaffene Oberflächen berechtigen nicht zur
Mängelrüge.
Natürlicher Verschleiß, ist in jedem Fall, von der Gewährleistung ausgenommen. Bei ungeeigneter und unsachgemäßer
Verwendung, fehlender Montage, bzw. Inbetriebsetzung, durch den Kunden oder Dritte, wird keine Gewährleistung
übernommen. Genauso verhält es sich bei fehlender oder nachlässiger Behandlung, ungeeignetem Baugrund,
chemische, mechanische oder elektrische Einflüsse. Sollten seitens des Kunden, ohne vorherige Absprache,
Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, so erlischt jegliche Gewährleistung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.


7) Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, Mängeln, Mangelfolgeschadens, Verletzungen von Personen und Schäden an Gütern, die
nicht Vertragsgegenstand sind, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers beruhen.


8) Rechtswahl / Gerichtsstand
Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten wird die ausschließliche
Zuständigkeit des für den Sitz des Verkäufers Lahrer ZaunZentrum sachlich zuständige Gericht in Lahr vereinbart

(außer zwingende Regelungen des BGB sehen anderes vor).


9) Rücktritt vom Vertrag
Eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles nach Auftragsbestätigung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich. Erfolgt dennoch eine Stornierung des
Vertrages oder eines Vertragsteiles auf Grund einer Zustimmung des Lahrer ZaunZentrum VOR Produktionsbeginn,

ist der Käufer verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des für die stornierte Ware vereinbarten Preises zu
bezahlen. Je nach Fortschritt des Auftrages bestehen gewisse Änderungsmöglichkeiten der Bestellung. Diese sind
kostenpflichtig. Bereits bestätigte Liefertermine können bei Änderungen jedoch nicht aufrechterhalten werden und
gelten als aufgehoben. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Kontaktdaten (Adresse,
Telefonnummer, E-Mail) aktuell und vollständig sind, damit eventuelle Rückfragen erledigt werden können.
Sollten Eingabefehler oder falsche Angaben seitens des Käufers dies nicht ermöglichen, sind daraus resultierende
Verzögerungen – unbeschadet der Rechte von Firma Lahrer ZaunZentrum aus dem Verzug des Käufers – vom Käufer zu
tragen, und zwar für den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist; dies gilt sinngemäß,
wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen
können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Ein Umtausch der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Für eventuelle auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Druckfehler in unseren Werbemitteln und Datenfehler in unserem
Online-Shop bzw. Konfigurator übernehmen wir keine Haftung. Sie können Ihren Auftrag dann unter den abgeänderten
Konditionen nochmals bestätigen lassen.
Andernfalls ist die Firma Lahrer ZaunZentrum zum Rücktritt vom Vertrag berechtig
t.


10) MONTAGE
Um die Sicherheit der Mitarbeiter sowie eine reibungslose Auftragsabwicklung gewährleisten zu können muss der
Verkäufer bereits in der Planungsphase über den Verlauf diverser Leitungen (wie z.B. Strom, Wasser, Gas, Telefon…)
informiert sein.
Es ist daher unumgänglich, dass der Kunde dem Verkäufer den Leitungsverlauf am und in der Nähe des geplanten
Zaunverlaufes mittels Planskizze bzw. eingezeichnet auf dem Lageplan bekannt gibt.
Ist dem Kunden der Verlauf nicht hinreichend bekannt, so hat er sich beim jeweiligen Anbieter rechtzeitig über den
Verlauf der diversen Leitungen zu erkundigen. Achtung – es können sich auch dem Kunden unbekannte Leitungen am
oder im Grundstück befinden, daher ist vor Beginn des Auftrags eine Anfrage bei den zuständigen Ämtern/Behörden

zu empfehlen.
Nicht bekannte Leitungen können im Fall von Starkstromleitungen Lebensgefahr für die Mitarbeiter des Verkäufers
bedeuten bzw. sehr hohe Kosten verursachen.
Der Verkäufer übernimmt für Schäden an nicht oder falsch gekennzeichneten Leitungen keinerlei Haftung. Dem
Verkäufer vom Geschädigten in Rechnung gestellte Kosten für Leitungsschäden sind im Verschuldensfall vom Kunden zu
tragen. Achtung – im Falle von Personenschäden kann auch der Bauherr von der verletzten Person in Anspruch
genommen werden.
Die Baustelle muss zum vereinbarten Termin frei zugänglich sein, damit die Mitarbeiter des Verkäufers ohne
Verzögerung mit der Montage beginnen können.
Wenn bei Übernahme von Zaunmontage nichts anderes vereinbart ist, versteht sich der Einheitspreis bei planiertem
Gelände ohne Stein, Fels, Hanglage und jegliche Fremdkörper und somit ausgrabbar mit einem normalen Erdbohrer,

der von einem Mann zu bedienen ist. (Bodenklasse 1-2) Der Aushub wird unmittelbar entlang der Zaunstraße planiert.
Hand- und Grabarbeiten durch verschlechterte Bodenklassen werden getrennt in Rechnung gestellt.
Bei erstellten Feinplanum sind die entstehenden Schäden und Verunreinigungen im Arbeitsbereich vom AN zu beheben.
Treten Verzögerungen auf, weil die nötigen Vorbereitungen wie oben erwähnt nicht rechtzeitig getroffen wurden oder
die Montage in ununterbrochener Folge nicht durchgeführt werden kann, bleiben uns angemessene Nachberechnungen
für Wartezeiten und zusätzliche Kosten wie z. B. An- und Abfahrt vorbehalten.
Kann mit der Montage zum vereinbarten Termin nicht begonnen werden, so hat der Kunde dies dem Verkäufer
mindestens 5 Werktage vorher bekannt zu geben und einen neuen Termin (längere Wartezeiten vorbehalten!) zu
vereinbaren.
Reisen die Mitarbeiter des AG an, können jedoch nicht termingerecht beginnen aus Gründen, welche in der Sphäre des
Kunden liegen (z.B. Baustelle nicht frei/ Termin nicht verschoben/…), werden dem Kunden hierfür ein Pauschalbetrag
von EUR 70,00 pro Stunde je angereistem Arbeiter plus die Kosten für An- und Abreise in Rechnung gestellt.
Ist für die Zaunmontage ein Betreten des Nachbargrundes nötig, so hat der Kunde als Bauführer vor Montagebeginn das
Einvernehmen über die Inanspruchnahme des Grundstücks mit seinem Nachbarn herzustellen. Der Kunde hat etwaige
Absprachen, welche den Zaunverlauf betreffen, dem Verkäufer vor Montagebeginn unbedingt bekanntzugeben, um
Missverständnisse zu vermeiden.

Die fertig gestellte Zaunanlage ist vom AN nach Abschluss der Montage von den Monteuren des Lahrer ZaunZentrums
abzunehmen.
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese mit Bildern zu belegen sind. Diese Beanstandungen
müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung, bzw. Beendigung der Montage bei uns eingehen.
Ab einer Zaunhöhe von 1630 mm, empfehlen wir eine Mattenverstärkung, um höheren Windlasten standzuhalten.
Bei Montagen von jeglichen Zaunanlagen, Toren und Türen, werden diese immer von Mitarbeitern mit vertikalen
Holzstäben gestützt. Je nach Absprache im geschlossenen oder im geöffneten Zustand. Diese werden vom Lahrer
ZaunZentrum bereitgestellt., welche unserem Eigentum unterliegen. Diese Stützen sollten erst nach 2-5 Tagen je nach
Wetterlage bzw. Absprache des LZZ entfernt werden. Sollte dies nicht eingehalten werden, können wir keine
Gewährleistung für die Stabilität, Funktionstüchtigkeit und Festigkeit übernehmen. Zudem muss der AN dafür sorgen,
dass eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort anwesend ist.
Das Lahrer ZaunZentrum weist darauf hin, dass die vor Montage vereinbarten Art und Umfang der Zaunanlage zu
Abweichungen kommen kann. Deshalb ist es möglich, dass nach Abschluss der Montage Bsp. noch Material- und darauf
folgend noch Montagekosten hinzugerechnet werden können. Die Änderungen werden zur Auftragsdurchführung
benötigt und sind deshalb angemessen.


11) DATENSCHUTZ
Der Verkäufer speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden nur zu Zwecken der
Vertragserfüllung. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Darüber hinaus wird die Emailadresse des Kunden
für eigene Werbezwecke gespeichert und verwendet. Der Kunde kann der Zusendung von derartigen Werbeemails
jederzeit mittels formloser Mitteilung an info@lahrer-zaunzentrum.de widersprechen.
Die Emailadresse bzw. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.


12) SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abgeschlossene Lieferverträge, sowie vorstehende Bedingungen, bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen verbindlich.
Mündliche Zusatzarbeiten / Nebenarbeiten, sind nur dann gültig, wenn die Firma Lahrer ZaunZentrum diese
ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Festlegung kann nur durch eine gemeinsame, schriftliche Erklärung beider
Vertragsparteien aufgehoben werden.
Lahrer ZaunZentrum behält sich vor, Bildmaterial von verarbeiteten Produkten zu erstellen. Dieses Bildmaterial, sofern
keine genaue Zuordenbarkeit des Standpunktes sowie zu Personen besteht, kann für Werbezwecke (Homepage,
Produktbewerbung, Anschauungsbilder für potenzielle Neukunden, Weitergabe an Handelspartner) verwendet werden.
Die Gültigkeit einzelner Klauseln der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der
restlichen Klauseln nicht. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Normen nicht auf eine der
vorliegenden Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Anstelle der nichtigen Klausel soll eine
Bestimmung zur Anwendung kommen, die der ungültigen Klausel besonders nahekommt.
In Fällen Höherer Gewalt ist keine der Vertragsparteien für die Verletzung der ihr vertraglich auferlegten
Verpflichtungen verantwortlich. Als Höhere Gewalt sind insbesondere Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen
unabhängige Umstände wie extreme Wettervorkommnisse, Pandemien, Krieg, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln,
allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, usw.